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Was heißt IVT-Hö®?

Was ist eigentlich Verkehrstherapie?

Wer unterstützt die IVT-Hö®?

Wie erfolgreich ist die IVT-Hö®?

Wie gut sind andere Massnahmen im Vergleich?

Wann kann ich eine IVT-Hö® Massnahme beginnen?

Kann schon ein Gericht eine IVT-Hö® Massnahme anerkennen?

Nach welchen Paragraphen kann eine IVT-Hö® Massnahme berücksichtigt werden?

Alkoholrechner

 


Dr. German Höcher und Petra Höcher haben mit der „IVT-Hö®“ („IVT-Hö“ = Individualpsychologische Verkehrs-Therapie Höcher) die Verkehrs-Therapie 1979 in Deutschland begründet und sind bis heute als Lizenzgeber für den allgemeinen Rahmen aller, z.Zt 20 IVT-Hö®-Institute verantwortlich. Die IVT-Hö® war bis Ende 1984 das einzige verkehrstherapeutische Institut (mit einem wissenschaftlichen Programm) in Deutschland.

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Eine Verkehrstherapie ist eine eigenständige Form des verkehrspsychologischen Coachings und eine neue Form der Psychotherapie, die sich durch ihre besondere Klientel und den besonderen Rahmen von Gericht, Begutachtungsstelle und Fahrerlaubnisbehörde deutlich von den bisherigen Formen der Psychotherapie und des Coachings unterscheidet.
Die Verkehrstherapie der IVT-Hö® umfasst kurzfristige Maßnahmen (z.B. ein Intensivseminar mit 40 Stunden innerhalb einer Woche), mittelfristige Maßnahmen (etwa 3 Monate) und Langzeitmaßnahmen (6 Monate und mehr). Sie ist tiefenpsychologisch fundiert und zielt auf tiefgreifende und weitreichende Veränderungen.

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Bereits in acht Bundesländern unterstützen die für den Verkehr zuständigen Ministerien durch Runderlasse an sämtliche Fahrerlaubnisbehörden Projekte der IVT-Hö®, insbes. die externe Erfolgskontrolle der Langzeitrehabilitation der IVT-Hö®. In NRW wird das „Modell IVT-Hö®“ und seine wissenschaftliche Begleitforschung seit 1986 durch den Runderlass III c 2-21-08/5 des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr unterstützt.

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Die Forschung über die Wirksamkeit der Langzeitrehabilitation der IVT-Hö® wurde als Forschungsprojekt von 1986 bis 1993 durch die Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet. Nach erfolgreichem Abschluss dieser ersten und zweiten Zeitstufe (nur 3,6 % Rückfälligkeit in den ersten drei Jahren nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) leitet nunmehr Prof. Dr. Echterhoff (Projektbüro der Univ. Wuppertal), der von 1976 bis 1994 in der Bundesanstalt für Straßenwesen tätig war, die externe Erfolgsüberprüfung in größeren Zeitstufen (5 & 10 Jahre).
Der externe Evaluator Prof. Dr. Echterhoff wird unterstützt durch den wissenschaftlichen Beirat der IVT-Hö®: u.a. durch den namhaften Verkehrs-juristen Dr. H. J. Bode, Vors. Richter am LG Hildesheim a. D. und durch Prof. Dr. W. Schneider, vormaliger Direktor des MPI des TÜV Rheinland. Sein Abschlußbericht an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Ver-kehr in NRW ergab 1997/ 1998::

a) 99 % der Klienten erhalten nach Abschluss der IVT-Hö-Maßnahme ein positives BfF-Gutachten und die Fahrerlaubnis wieder.

b) Nur 6,4 % der alkoholauffälligen Kraftfahrer, die an einer IVT-Hö® Langzeitrehabilitation teilgenommen haben, fallen in den ersten 5 Jahren nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wieder mit Alkohol auf.

[Quelle: W. Echterhoff (1998): Legalbewährung von alkoholauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern fünf Jahre nach Abschluss der Verkehrstherapie IVT-Hö. Qualitätskontrolle einer Langzeitrehabilitation in Nordrhein-Westfalen. Z. f. Verkehrssicherheit, 44 (1998) 113-116 = ZVS 98, 113]

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Älter als die IVT-Hö®-Kurse sind nur die sog. „Nachschulungskurse“ (jetzt: „Aufbauseminare“). Hier werden 14 Gruppenstunden in 4-6 Wochen bzw. 24-28 Gruppenstunden in 7 Wochen durchgeführt. In der Erfolgs-Bewertung, die durch die Bundesanstalt für Straßenwesen begleitet wurde, erzielte das erfolgreichste Nachschulungsmodell folgendes Ergebnis:

19,6 % der Teilnehmer wurden in den ersten fünf Jahren nach Abschluss des Kursus wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig.

In der Kontrollgruppe (gleiche Delikte, aber ohne Kursus) wurden 26,9 % innerhalb von fünf Jahren wieder im Straßenverkehr mit Alkohol auffällig.

[Quelle: W.-R. Nickel (1996): Nachbetreuung in der Praxisphase des Modells LEER. Plädoyer für eine sachliche Auseinandersetzung – Stellungnahme zu BRIELER in diesem Heft. Z. f. Verkehrssicherheit, 42, 7-10 = ZVS 96, 7]

Die IVT-Hö®-Langzeitmaßnahme, bei der 5 Jahre nach Abschluss nur 6,4 % wieder mit Alkohol auffällig wurden, erreicht also ein erstaunlich gutes Ergebnis. Dabei sind gerade in diese Untersuchungsgruppe überwiegend Kraftfahrer mit 2, 3, 4 und mehr Promille aufgenommen worden. Der allergrößte Teil ist zuvor in einem negativen Gutachten einer BfF als nicht fähig zur Teilnahme an einem sog. „Nachschulungskurs“ (jetzt: Aufbauseminar, Kurs nach § 70 FeV) abgelehnt worden. Bei solchen Klienten wäre gerade auch eine höhere und nicht eine niedrigere Rückfallquote als 19,6 % zu erwarten gewesen.

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Eine IVT-Hö®-Maßnahme beginnt im Idealfall bereits – etwa bei frühzeitigem Hinweis durch einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt – unmittelbar nach dem Delikt, also nicht erst nach dem Gerichtstermin oder gar erst nach dem BfF-Gutachten am Ende der Fahrerlaubnis-Sperre. (Dies gilt für Trunkenheits-, Drogen- oder allgemeinrechtliche Delikte, Fahrten ohne Fahrerlaubnis, Mehrfachauffälligkeiten mit „Punkten“, Aggressiondelikten etc.).
Dagegen muss bei Nachschulungskursen (nach § 70 FeV) zuerst in der Regel am Ende der Sperre ein Gutachten einer BfF abgewartet werden, das darüber zu entscheiden hat, ob eine Kursfähigkeit oder Kursunfähigkeit vorliegt.

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Ein Gericht (bzw. eine Verkehrsbehörde) kann eine IVT-Hö®-Teilnahme frühzeitig – z.B. bereits beim Gerichtstermin – entscheidend berücksichtigen: Aufgrund des Verhaltens nach der Tat und aufgrund der wissenschaftlich nachgewiesenen Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit auf 3,6 % in den zukünftigen 3 Jahren bzw. 6,4 % in 5 Jahren bestehen nunmehr weniger Zweifel daran, ob der Kraftfahrer geeignet ist. Die Verhängung und die Dauer der Sperrfrist, die “Maßregel” und keine Strafe ist, hängen ja ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 7, 168 u. 15, 397, BGH VRS 11, 425). Der Zweck der Maßregel (Sicherung des Straßenverkehrs und Besserung des Kraftfahrers) kann auch schon durch die bisherige Teilnahme und zukünftige Fortsetzung der IVT-Hö-Maßnahme (als Auflage) erreicht sein. Seit 1999 kann nach der neuen Fassung des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StPO bei Teilnahme an einem Aufbauseminar als Auflage das Strafverfahren sogar eingestellt werden.
Seit 1980 sind IVT-Hö®-Maßnahmen in zahlreichen Urteilen gerichtlich gewürdigt worden: Verkürzung der Sperrfrist; Strafminderung; vorzeitige Aufhebung oder vorzeitige Abkürzung der Sperre auf die Mindestfrist; Fortsetzung der IVT-Hö®-Maßnahme als Bewährungsauflage und – bei mehrfach auffälligen Kraftfahrern mit mehr als 18 Punkten (keine Alkoholdelikte) – Ablehnung des Sofortvollzugs einer Fahrerlaubnisentziehung und einstweilige und im Ergebnis endgültige Belassung der Fahrerlaubnis bei der Auflage einer Fortsetzung der Maßnahme der IVT-Hö® trotz negativen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung: OVG Münster, Urteil v. 19.09.89, NZV 90, 127 u. NZV 92, 10 (Rechtsanwalt L. Mahlberg).
Eine Urteils-Liste, die auch andere vergleichbare Maßnahmen einbezieht, ist zu finden bei:

Klaus Himmelreich (1997): Auswirkungen von Nachschulung und Therapie bei Trunkenheitsdelikten im deutschen Strafrecht. Deutsches Autorecht, 66, 465-470 (= DAR 97, 465, hier: Fn. 1).

Ausführliche Informationen zu den Möglichkeiten einer rechtlichen Würdigung von Verkehrstherapien, die von alkohol-, drogen-, allgemein strafrechtlich oder von mehrfachauffälligen Kraftfahrern vor dem Gerichtstermin oder aber in der Sperrfrist begonnen werden, und außerdem zu dem „Aachener Kooperationsmodell“ von 1996 (auf Wunsch des Straßenverkehrsamts Aachen und der Aachener Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Rheinland/ Berlin-Brandenburg ist von der IVT-Hö Aachen ein Kurzzeittherapiemodell im Umfang von 10 Einzeltherapiestunden innerhalb eines Monats (bis max. drei Monate) mit verwaltungsrechtlichen Vorteilen für mehrfachauffällige Kraftfahrer (mit mindestens 18 Punkten) durchgeführt worden) finden sich in:

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Arndt Himmelreich (1998): Verkehrstherapie - kurz oder lang? In: Jahrbuch Verkehrsrecht 1998. Hg. v. Klaus Himmelreich, Düsseldorf 1998, S. 175-217.


Die Paragraphen des StGB, nach denen eine gerichtliche Würdigung einer IVT-Hö®-Massnahme möglich ist, sind der § 69 Abs. 2 StGB i.V. m. § 69a Abs. 1 und 4 StGB (Verkürzung der Sperrfrist), § 46 Abs. 2 StGB (Verhalten nach der Tat) und § 69a Abs. 7 StGB (Vorzeitige Aufhebung oder Abkürzung der Sperre). In der Dokumentation zum Verkehrsgerichtstag 2002 empfiehlt Oskar Riedmeyer (Blutalkohol Vol. 39/2002 S. 208-214) die vermehrte Anwendung der Möglichkeiten des § 153a Abs. 1 Nr. 5 StPO (Einstellung gegen Teilnahme an Massnahme), des § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB (Bewährungsauflage) und ebenfalls den § 69a Abs. 7 StGB.

(Autor: Arndt Himmelreich)

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